Inanspruchnahme öffentlichen Grundes
Im Zusammenhang mit Bautätigkeiten, einschliesslich Anlieferung und Abtransport von Materialien, kann die Benützung des öffentlichen Grundes bewilligt werden, wenn der Bauherrschaft kein oder nicht genügend eigener Grund zur Verfügung steht. Der öffentliche Grund darf dabei nicht für baufremde Zwecke verwendet werden, insbesondere nicht zum Parkieren von Motorfahrzeugen. Die Bauherrschaft hat die notwendigen baulichen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz des öffentlichen Grundes zu treffen. Es wird eine Gebühr gemäss Gebühren-Reglement erhoben.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Sicherheit | 044 787 12 40 | sicherheit@richterswil.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Sicherheit und Einwohnerwesen |
Nummer | Name | Inkrafttreten |
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310.13 | Reglement über die vorübergehende Nutzung des öffentlichen Grundes | 1. Juli 2022 |