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Ein- und Auszugsanzeigen (Drittmeldepflicht)

Das kantonale Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) sieht im Falle von Zu-, Um- und Wegzug Drittmeldepflichten vor:

MERG § 8 Abs. 1 Vermietende, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgebende (Dritte) melden der Gemeinde Ein- und Auszug von Mietenden und Logisnehmenden (Nutzungsberechtigte).

MERG § 10 Die Meldung nach § 8 muss innert 14 Tagen nach Eintritt der Meldepflicht erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass ein Nichtbefolgen der Meldepflichten mit Bussen oder Verzeigung geahndet werden kann. Im Weiteren entbindet diese Meldung nicht von der persönlichen Meldepflicht der zu-, um-, oder wegziehenden Person.

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