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02.02.2018 Amtliche Vermessung Erhebung der Bodenbedeckung "Wasserfläche des Zürichsees"

2. Februar 2018
Gemeinde Richterswil. Amtliche Vermessung
Erhebung der Bodenbedeckung „Wasserfläche des Zürichsees“
Öffentliche Auflage der Pläne der amtlichen Vermessung
1. Grundlage
Gemäss § 11 und § 12 der kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 27. Juni 2012 (KVAV, LS 704.12) werden Kopien der Pläne für das Grundbuch der Erhebung der Wasserfläche des Zürichsees sowie das diesbezügliche Verzeichnis der Servitutsflächen zur Einsichtnahme durch die Grundeigentümer/innen öffentlich aufgelegt.

2. Vermessungsgebiet, Gegenstand der Auflage
Das Vermessungsgebiet umfasst das Zürichseeufer auf Gemeindegebiet Richterswil. Gegenstand der öffentlichen Plan- und Aktenauflage sind folgende Bestandteile der amtlichen Vermessung (Bodenbedeckung gemäss § 7 b 4. Abschnitt, Technische Verordnung über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994, TVAV, SR 211.432.21): Darstellung der Uferlinie und Wasserfläche des Zürichsees sowie das Verzeichnis der diesbezüglichen Servitutsflächen.

3. Auflageort und Auflagezeiten
Ort: Gemeindeverwaltung Richterswil, Planung und Bau, Chüngengass 6, 8805
Richterswil
Datum: Montag, 05. Februar 2018 während 30 Tagen
Auflagezeiten: während den üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung, Planung und
Bau

5. Orientierung der betroffenen Grundeigentümer
Die betroffenen Grundeigentümer werden vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) mit separatem Schreiben orientiert.

6. Rechtsmittel
Einsprachen gegen die Darstellung der Uferlinie bzw. der Wasserfläche des Zürichsees als Bestandteil der amtlichen Vermessung sowie gegen das Verzeichnis der Servitutsflächen sind während der Auflagefrist, das heisst bis spätestens Mittwoch, 07. März 2018 (Datum des Poststempels) schriftlich und begründet an das AWEL, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Walche-platz 2, 8090 Zürich, zu Handen Marco Walser, einzureichen.
Wird innerhalb der Einsprachefrist gegen die Darstellung der Uferlinie bzw. der Wasserfläche des Zürichsees oder das Verzeichnis der Servitutsflächen keine schriftliche Einsprache erhoben, gelten sie seitens der Grundeigentümer/innen als anerkannt (§ 12, Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung).

Zürich, 30. Januar 2018


Kanton Zürich, Baudirektion, AWEL