Kopfzeile

Inhalt

08.01.2016: Quartierplan Burghalden 2, Genehmigung

8. Januar 2016
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat am 25. November 2015 gestützt auf § 159 Abs. 1 PBG folgenden Beschluss (Verfügung Nr. 1768/15) gefasst:

Der vom Gemeinderat Richterswil am 7. September 2015 festgesetzte Quartierplan Burghalden wird gemäss den eingereichten Akten genehmigt.

Der Festsetzungsbeschluss und die Genehmigungsverfügung werden hiermit gestützt auf § 5 Abs. 3 und § 159 Abs. 3 PBG öffentlich bekannt gemacht. Sie werden den beteiligten Grundeigentümern zudem schriftlich mitgeteilt.
Der Festsetzungsbeschluss, die Genehmigungsverfügung und die Unterlagen liegen während 30 Tagen zu den ordentlichen Öffnungszeiten in der Abteilung Planung und Bau, Chüngengass 6, Richterswil auf.
Gegen diese Beschlüsse kann innert 30 Tagen, von der Publikation respektive Erhalt der persönlichen Mitteilung an, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig. Die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Planung und Bau Richterswil