Erleichtertes Bewilligungsverfahren bei Kleinstbauten ab 1. Juli 2016
In der Praxis dürfte sich dies insbesondere auf Gartenhäuser, Schöpfe oder Spielgeräte beziehen. Bisher beschränkte sich die Befreiung auf Bauten und Anlagen mit weniger als 1.5 m Höhe und höchstens 2 m2 Bodenfläche. Zu beachten ist, dass trotz Erleichterung bei der Bewilligungspflicht grundsätzlich die Grenzabstände gemäss dem kantonalen Planungs- und Baugesetz und der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Richterswil (in der Regel mind. 3.50 m) eingehalten werden müssen! Um nachbarschaftlichen Streitigkeiten vorzubeugen, wird bei Unterschreitung der Grenzabstände empfohlen, vor der Erstellung einer Baute oder Anlage das Näher- oder Grenzbaurecht im Grundbuch eintragen zu lassen oder zumindest das schriftliche Einverständnis der Nachbarschaft einzuholen.
Auf Gartenhäuser und Schöpfe, die die genannten Masse überschreiten, findet weiterhin das baurechtliche Baubewilligungsverfahren Anwendung.
Eine weitere Änderung betrifft nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund. Bislang waren Reklamen bis zu einer Fläche von 0.25 m2 von einer baurechtlichen Bewilligung ausgenommen. Neu beträgt die Mindestfläche, für die keine Bewilligung erforderlich ist, 0.5 m2. Weiterhin bewilligungspflichtig sind die Reklamen in der Kernzone, und zwar unabhängig von der Grösse.
Allgemein gilt in der Kernzone Richterswil weiterhin die Bewilligungspflicht für Fassadenerneuerungen (z.B. Neuanstrichen), Fensterersatz oder Ersatz von Fensterläden. Gemäss Praxis der Gemeinde Richterswil sind in der Kernzone Fenster und Fensterläden aus Holz zu verwenden.
Bei Unsicherheiten zur Bewilligungspflicht von Bauten und Anlagen ist es generell sinnvoll, die Abteilung Planung und Bau (Chüngengass 6, Richterswil, Tel. 044 787 12 50) zu kontaktieren.
23. Juni 2016 / Abteilung Planung und Bau
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