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Friedensrichteramt

Sitzungslokal: Gemeindehaus I, Seestrasse 19, 8805 Richterswil

Allgemeines:
Das Friedensrichteramt ist gemäss eidg. Zivilprozessordnung (ZPO) Schlichtungsbehörde auf Gemeindeebene. Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter vermitteln zwischen streitenden oder uneinigen Parteien nach dem bewährten und in die neue ZPO übernommenen Grundsatz "schlichten vor richten". Im Rahmen der Zuständigkeitsvorschriften kann der/die Friedensrichter/-in anstelle des Gerichts, endgültig über zivilrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.-- einen Entscheid fällen, ebenso kann er/sie den Parteien, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 5'000.--, einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Kommt es zu keiner Einigung (Vergleich, Anerkennung, Rückzug etc.) oder wird ein Urteilsvorschlag abgelehnt, so erteilt der/die Friedensrichter/-in der klagenden Partei die Klagebewilligung. Damit kann die Klägerschaft das Verfahren am Bezirksgericht einleiten.

Aufgaben im Einzelnen:
Beratung und/oder Durchführung einer Schlichtungsverhandlung, d.h. Versuch der Schlichtung bzw. Erledigung einer Klage ohne Weiterzug an ein Gericht zu folgenden Themen:

  • Arbeitsrechtliche Streitgkeiten (Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnis etc.)
  • Forderungsklagen/Konsumentenstreitigkeiten (Geldstreitigkeiten, Auftrag, Werkvertrag etc.)
  • Nachbarrechtliche Streitigkeiten (Lärm, Pflanzrecht für Bäume und Sträucher etc.)
  • Erbrechtliche Streitigkeiten (Erbteilung, Testamentsanfechtung)
  • Persönlichkeitsverletzungen
  • Reine Unterhaltsklagen
  • Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen

...und anderes mehr!


WICHTIG:
Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen ist die paritätische Schlichtungsstelle für Mietsachen am Bezirksgericht Horgen zuständig.

Für gemeinsame Scheidungsbegehren, Scheidungs-, Trennungs- sowie Vaterschaftsklagen ist direkt das Bezirksgericht Horgen zuständig.

Strafanzeigen wegen Ehrverletzung sind neu bei der Polizei bzw. bei der dafür zuständigen Staatsanwaltschaft einzureichen.

Auf Antrag sämtlicher Parteien kann eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens treten. Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen.

Klagen sind grundsätzlich am Wohnsitz, beziehungsweise am Firmensitz der beklagten Partei einzureichen. Arbeitsrechtliche Forderungen sind ausser am Wohnsitz des Beklagten auch am Ort, an dem der/die Arbeitnehmer/In gewöhnlich die Arbeit verrichtet, einzuleiten. Konsumentenrechtliche Klagen können auch am eigenen Wohnsitz eingereicht werden.
Für Unterhaltsklagen ist das Amt am Wohnsitz der klagenden oder beklagten Partei zuständig.

Formulare:
Formulare zur Einreichung eines Schlichtungsgesuches oder einer Zivilklage sowie zusätzliche Informationen und weitere Formulare können Sie unter https://www.vfzh.ch abrufen.

Kontakt

Friedensrichteramt
Monika Gerber, Frohbergstrasse 37
8833 Samstagern
Tel. 044 784 91 00

Öffnungszeiten

Nach Vereinbarung

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