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Ein- und Auszugsanzeigen

Die kantonale Gesetzgebung sieht vor, dass im Falle von Zu-, Um- und Wegzug Vermieter und Logisgeber im Rahmen ihrer Drittmeldepflicht innert 14 Tagen beim Einwohnerwesen Ein- und Auszüge melden.

Diese Meldungen ersetzen nicht die persönliche Meldepflicht der umziehenden Person(en).

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