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Festlegung des Gewässerraums am Reidbachweiher in Richterswil - Öffentliche Auflage

25. August 2023

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.

Gestützt auf § 15 e der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) vom 14. Oktober 1992 hat die Stadt Wädenswil den Gewässerraum an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet erarbeitet. Davon betroffen ist das Gemeindegebiet Richterswil an der westlichen Gemeindegrenze im Bereich des Reidbachweihers.

Angaben zur Auflage:

Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Gemeinde Richterswil die Planauflage öffentlich bekannt. Die Unterlagen liegen vom 25. August 2023 bis zum 24. Oktober 2023 während 60 Tagen bei der Gemeinde Richterswil (Abteilung Planung und Bau, Chüngengass 6, 8805 Richterswil) zur Einsichtnahme öffentlich auf. Der Gewässerraum des Reidbachweihers ist zudem im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.

Rechtsmittelbelehrung:

Gemäss § 15 g Abs. 4 HWSchV kann während der öffentlichen Auflage jedermann Einwendungen gegen den Entwurf zur Festlegung des Gewässerraums erheben. Einwendungen gegen die Festlegung des Gewässerraums können bis zum 24. Oktober 2023 mit schriftlicher Begründung im Doppel bei der Kontaktstelle eingereicht werden.

Frist: 60 Tage

Ablauf der Frist: 24. Oktober 2023

Kontaktstelle: Gemeinde Richterswil, Abteilung Planung und Bau, Chüngengass 6, 8805 Richterswil