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Bahnhof Burghalden, BehiG-Ausbau, Schweizerische Südostbahn AG (SOB)

20. Januar 2023

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

Planvorlage der Schweizerischen Südostbahn AG (SOB) betreffend BehiG-Ausbau Bahnhof Burghalden

Gemeinde:      Richterswil

Gesuchstellerin:        SOB

Gegenstand:   BehiG-Ausbau Bahnhof Burghalden

Das Bauvorhaben beinhaltet im Wesentlichen:

•    die Verbreiterung des Perrons (Seite Samstagern),

•    den Einbau eines Liftes bei Gleis 1,

•    Anpassungen an den Perronzugängen, der Perronmöblierung, der Beleuchtung und Beschallung sowie

•    die Verlängerung des Technikgebäudes.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren      

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage  

Die Planunterlagen können vom 23. Januar 2023 bis 22. Februar 2023 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:

  • Gemeindeverwaltung Richterswil, Abteilung Planung und Bau, Chüngengass 6, 8805 Richterswil

Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, etc.).

Einsprachen 

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

 

20. Januar 2023                                                                                 Bundesamt für Verkehr

                                                                                               Amt für Mobilität, Kanton Zürich

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