Neubau Transformatorenstation Wädenswil, Laubegg
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen:
Gemeinden: Wädenswil, Richterswil
Standort: 8825 Hütten, 8833 Samstagern
für:
S-0178265.1
Transformatorenstation Wädenswil, Laubegg
- Neubau auf Parzelle Nr. HT1306 in der Landwirtschaftszone für die Rücklieferleistung einer neuen PV- Anlage
Koordinaten: 2692687/1226917
L-0235058.1
Niederspannungsverteilnetz ab der Transformatorenstation Laubegg
- Verkabelung und Rückbau der Niederspannungsfreileitung
- Neubau Kabelschutzrohranlage mit Kabeleinzug und Verteilkasten VK7 In den Wiesen 1
L-0235057.1
24 kV-Leitung zur Transformatorenstation Laubegg
- Neubau auf Parzelle Nr. HT1306
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Schönenbergstrasse 33, 8820 Wädenswil, im Namen von Elektrizitätswerke des Kantons Zürich EKZ, Dreikönigstrasse 18, 8022 Zürich die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen werden vom 26. Mai 2023 bis 26. Juni 2023 bei Planen und Bauen, Stadt Wädenswil, Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil sowie bei der Gemeinde Richterswil, Abteilung Planung und Bau, Chüngengass 6, 8805 Richterswil, während den Bürozeiten öffentlich aufgelegt.
Rechtliche Hinweise
Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 26. Juni 2023
Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf