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13.11.2017 für ca. ein Jahr: Verkehrsanordnung - Alte Mülibachstrasse und Etzelstrasse

13. Oktober 2017
Vorübergehende Verkehrsanordnung
  • Alte Mülibachstrasse
  • Etzelstrasse
Wegen Sanierungsarbeiten an der Zugerstrasse werden aus Verkehrssicherheitsgründen ab Montag, 13. November 2017 für ca. ein Jahr, gestützt auf § 5 der Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001, folgende Verkehrsanordnungen getroffen:

1. Alte Mülibachstrasse:
Die Einmündung der Alten Mülibachstrasse in die Zugerstrasse wird geschlossen. Die Zu- und Wegfahrt für AnwohnerInnen und deren Zubringerdienst hat via Mülibachstrasse zu erfolgen.
2. Etzelstrasse:
Auf der Etzelstrasse, Teilstück Zugerstrasse bis Dorfbachstrasse, ist das aktuelle Verkehrsregime (Einbahn Dorfbachstrasse Richtung Zugerstrasse) zu wechseln. Die Zufahrt auf die Etzelstrasse erfolgt von der Zugerstrasse her und führt im Einbahnverkehr bis zur Einmündung in die Dorfbachstrasse.
3. Die Missachtung dieser Signalisation wird als Übertretung von Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes SVG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr gestützt auf dessen Art. 90 bestraft.
4. Gegen diese Verkehrsanordnung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Statthalteramt Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen. Allfälligen Rekursen wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Richterswil, 21. September 2017
Sicherheitskommission