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Neubau Transformatorenstation Rotenblatt

25. April 2025

Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen:
Neubau Transformatorenstation (TS) Rotenblatt Wädenswil
20 kV-Kabel zwischen den TS Rotenblatt und Laubegg
20 kV-Kabel zwischen den TS Moos und Rotenblatt

Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen:
Gemeinden: Wädenswil und Richterswil

Standort: 8824 Schönenberg ZH, 8825 Hütten, 8833 Samstagern

für:

L-2501056.1
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Rotenblatt und Laubegg
- Neubau einer Kabelschutzrohranlage im Bereich Rotenblatt, Schürli und Untere Laubegg teils im BLN-Objekt Nr. 1307
- Teilrückbau der Freileitung

Koordinaten:  von 2692668 / 1227457 nach 2692685 / 1226912
 

L-2501055.1
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Moos und Rotenblatt
- Neubau einer Kabelschutzrohranlage im Bereich und Vorder Egg teils im BLN-Objekt Nr. 1307
- Unterpressung diverser Fliessgewässer
- Teilrückbau der Freileitung

Koordinaten: von 2693473 / 1228520 nach 2692668 / 1227457
 

S-2501047.1
Transformatorenstation Wädenswil, Rotenblatt
- Neubau auf Parzelle Nr. SO1580 in der Landwirtschaftszone im BLN-Objekt Nr. 1307

Koordinaten: 2692647 / 1227451


Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Schönenbergstrasse 33
8820 Wädenswil

im Namen von

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Schönenbergstrasse 33
8820 Wädenswil

die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen liegen vom 25.04.2025 bis 27.05.2025 in der Stadtverwaltung Wädenswil, Sekretariat, Planen und Bauen (vis-à-vis Stadthaus), Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil sowie in der Gemeinde Richterswil, Abteilung Planung und Bau, Chüngengass 6, 8805 Richterswil, während den Bürozeiten öffentlich auf.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):

  • Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
  • Ausnahmegenehmigung betreffend den Gewässerraum im Sinne von Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)
  • Ausnahmebewilligung betreffend den Schutz der Inventare des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/5036/fe2dbb57d5 online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Rechtliche Hinweise

Enteignungsbann

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen, Einwände und Begehren

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.
     

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Frist: 30 Tage, Ablauf der Frist: 27.05.2025

Kontaktstelle:

Eidgenössisches Starkstrominspektorat

Planvorlagen

Luppmenstrasse 1

8320 Fehraltorf