Neubau Transformatorenstation Egg
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen:
Neubau Transformatorenstation (TS) Egg
20 kV-Kabel zwischen den TS Moos und Egg
20 kV-Kabel zwischen den TS Egg Rotenblatt
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen:
Gemeinden: Wädenswil und Richterswil
Standort: 8824 Schönenberg ZH, 8833 Samstagern
für:
S-2508835.1
Transformatorenstation Wädenswil, Egg
- Neubau auf Parzelle Nr. SO1508 in der Landwirtschaftszone
- Einbau eines Transformators mit einer Leistung von 630 kVA jedoch mit optionaler Leistungserhöhung auf 1000 kVA gemäss ESTI-Publikation zu Transformatoren auswechseln, bulletin.ch 10 / 2017
Koordinaten: 2693143 / 1228278
L-2508833.1
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Richterswil-Moos und Wädenswil-Egg
- Auftrennten der bestehenden Kabelleitung Vorlage Nr. L-0215375 für die Einschlaufung in die neue Transformatorenstation Egg
- Neubau einer kurzen Kabelschutzrohranlage für die Einschlaufung (Kabel A)
Koordinaten: von 2693473 / 1228520 nach 2693144 / 1228278
L-0215375.2
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Wädenswil-Egg und Wädenswil-Rotenblatt
- Auftrennten der bestehenden Kabelleitung für die Einschlaufung in die neue Transformatorenstation Egg
- Neubau einer kurzen Kabelschutzrohranlage für die Einschlaufung (Kabel B)
Koordinaten: von 2693144 / 1228278 nach 2692647 / 1227451
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Schönenbergstrasse 33
8820 Wädenswil
im Namen von
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Schönenbergstrasse 33
8820 Wädenswil
die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen liegen vom 25.04.2025 bis 27.05.2025 in der Stadtverwaltung Wädenswil, Sekretariat, Planen und Bauen (vis-à-vis Stadthaus), Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil sowie in der Gemeinde Richterswil, Abteilung Planung und Bau, Chüngengass 6, 8805 Richterswil, während den Bürozeiten öffentlich auf.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):
- Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/5089/a61cb3d1df online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Rechtliche Hinweise
Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Frist: 30 Tage, Ablauf der Frist: 27.05.2025
Kontaktstelle:
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf