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Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

14. August 2026

Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend AS35
Wädenswil, Publikumsanlage

Gemeinden
Wädenswil, Richterswil

Gesuchstellerin
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Vulkanplatz 11, Postfach, 8048
Zürich

Gegenstand
Im Bahnhof Wädenswil wird die Kapazität der Publikumsanlagen durch Verbreiterung
und Verlängerung der Perrons sowie mit einem neuen Aussenperron erhöht. Das
Umsteigen zwischen den Zügen der SBB und der SOB wird mit einer zusätzlichen
Personenunterführung optimiert. Sämtliche Bahnzugänge und Perrons werden
barrierefrei ausgestaltet. Ein Multifunktionsgleis und ein zusätzliches SOB-Gleis
werden die Kapazität der Bahnanlage erhöhen. Die Fahrleitungen werden erneuert,
und in den denkmalgeschützten Güterschuppen wird ein neues Stellwerk integriert. Für
Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten
Planunterlagen verwiesen.

Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) nicht davon
abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 17. August 2026 bis 15. September 2026 während
den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

- Stadt Wädenswil, Planen und Bauen, Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil
- Gemeindeverwaltung Richterswil, Gemeinderatskanzlei, 3. OG, Seestrasse 19,
8805 Richterswil

Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen
publiziert.

Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der
Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z. B.
Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der
Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 700)
Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend
machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG;
Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der
Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16
und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im
Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren
Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu
machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu
setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der
Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern
eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren
ausgeschlossen
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der
Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Enteignungsbann
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu
Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung
erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden
(Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der
Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).

14. August 2026

Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität Kanton Zürich