Kopfzeile

Inhalt

Kantonale und regionale Nutzungszonen / statische Waldgrenzen, Festsetzung

3. Juli 2020

Die Baudirektion des Kantons Zürich hat am 22. Juni 2020 verfügt:
I. Der Plan der kantonalen und regionalen Nutzungszonen sowie der statischen Waldgrenzen der Gemeinde Richterswil im Mst. 1:5000 vom 28. Mai 2020 wird festgesetzt.


II.    Die Abgrenzung von Wald und Nichtbauzonen in der Gemeinde Richterswil wird gemäss dem Plan der kantonalen und regionalen Nutzungszonen sowie der statischen Waldgrenzen im Mst. 1:5000 vom 28. Mai 2020 festgesetzt.


III.    Die Abgrenzung von Wald und Bauzone (Ergänzung) in der Gemeinde Richterswil wird gemäss dem Plan der kantonalen und regionalen Nutzungszonen sowie der statischen Waldgrenzen im Mst. 1:5000 vom 28. Mai 2020 festgesetzt.


IV.    Der Plan der kantonalen und regionalen Nutzungszonen sowie der statischen Waldgrenzen der Gemeinde Richterswil liegt während der Rekursfrist und der Bürozeiten bei der Gemeinde Richterswil, Seestrasse 19, 8805 Richterswil sowie beim Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich, zur öffentlichen Einsichtnahme auf.


Hinweis
Aufgrund der ausserordentlichen Lage gemäss Epidemiengesetz und den damit verbundenen Einschränkungen des Publikumsverkehrs besteht in Ergänzung zur persönlichen Einsicht vor Ort (nach telefonischer Anmeldung) die Möglichkeit der elektronischen Einsichtnahme in die aufgelegten Planungsunterlagen. Die Unterlagen laufender Planungsverfahren werden im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) nach Gemeinden erfasst und sind im Internet frei einsehbar (https://oerebdocs.zh.ch/).


Einsichtswilligen Personen wird auf Anfrage hin zudem individuell der direkte elektronische Zugang gewährt. Für Personen, welche weder vor Ort noch elektronisch Einsicht nehmen können, werden individuelle Lösungen gesucht.
Kontakt: Amt für Raumentwicklung, Abteilung Raumplanung, Claude Benz, 043 259 30 56, claude.benz@bd.zh.ch


V.    Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig. Die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zugehörige Objekte

Name
Festsetzungsbeschluss und Pläne Download 0 Festsetzungsbeschluss und Pläne