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Vogelgrippe Kanton Zürich: Aufhebung des Beobachtungsgebiets

1. April 2025

1. April 2025

Ende Dezember 2024 und im Januar 2025 wurde über mehrere Fälle von Aviärer Influenza (Vogelgrippe) in der Schweiz informiert. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat aufgrund dieser Nachweise die Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza erlassen und entsprechende Beobachtungsgebiete festgelegt. Die Verordnung ist gültig bis zum 31. März 2025.

Seit Mitte Februar wurden keine weiteren Vögel positiv auf Vogelgrippe getestet. Daher wird die Verordnung nicht verlängert, und die Beobachtungsgebiete werden per 1. April 2025, 00:00 Uhr, aufgehoben. Somit entfallen die geltenden Massnahmen für Geflügelhaltende in der Gemeinde Richterswil.

Die registrierten Geflügelhaltenden wurden direkt vom Veterinäramt angeschrieben und informiert. Auch wenn aktuell keine Massnahmen mehr gelten, wird zur Aufrechterhaltung der bestehenden Biosicherheitsmassnahmen aufgerufen und empfohlen, den Kontakt des Geflügels zu Wildvögeln zu vermeiden.

Auf dem Laufenden bleiben

Auf der Spezialseite zh.ch/vogelgrippe finden Interessierte stets die aktuellsten Informationen zum Thema Vogelgrippe, zu festgestellten Fällen im Kanton Zürich sowie die jeweils geltenden Vorschriften und Massnahmen.

 

22. Januar 2025

Zu den bisherigen Todfunden von Wildvögeln, die positiv auf hochpathogene Aviäre Influenza getestet wurden, sind in der Schweiz in den letzten Tagen weitere verstorbene Wildvögel hinzugekommen. Aufgrund des Vogelzugs treffen immer mehr Wasservögel in der Schweiz ein, um an unseren Gewässern zu überwintern. Durch die engeren Platzverhältnisse und eingeschränkten Futtermöglichkeiten kommt es zu engen Platzverhältnissen an den Futterplätzen und dadurch zu einfacheren Ansteckungsmöglichkeiten innerhalb der Wildvogelpopulation. Ausserdem muss davon ausgegangen werden, dass der Erreger mittlerweile in der Wildvogelpopulation in der Schweiz endemisch ist, also nicht nur saisonal auftreten kann.

Um Einträge in Geflügelhaltungen zu verhin­dern, hat der Bund deshalb entlang aller grösseren Seen und Fliessgewässer einen 3 km breiten Uferstreifen zum Beobachtungsgebiet erklärt. Im Kanton Zürich betrifft dies den Zürichsee, den Greifensee, den Pfäffikersee, die Limmat und den Bereich am Rhein. Betroffen sind hiervon folgende Gemeinden ganz oder teilweise:

Adliswil, Aesch (ZH), Affoltern am Albis, Bachs, Bäretswil, Benken (ZH), Berg am Irchel, Bubikon, Buch am Irchel, Bülach, Dachsen, Dällikon, Dänikon, Dietikon, Dübendorf, Egg, Eglisau, Erlenbach (ZH), Fällanden, Fehraltorf, Feuerthalen, Flaach, Flurlingen, Freienstein-Teufen, Geroldswil, Glattfelden, Gossau (ZH), Greifensee, Herrliberg, Hittnau, Hochfelden, Hombrechtikon, Horgen, Hüntwangen, Hüttikon, Kilchberg (ZH), Kleinandelfingen, Knonau, Küsnacht (ZH), Langnau am Albis, Laufen-Uhwiesen, Männedorf, Marthalen, Maschwanden, Maur, Meilen, Mettmenstetten, Mönchaltorf, Oberengstringen, Oberrieden, Obfelden, Oetwil am See, Oetwil an der Limmat, Otelfingen, Ottenbach, Pfäffikon, Rafz, Regensdorf, Rheinau, Richterswil, Rorbas, Rüschlikon, Russikon, Rüti (ZH), Schlieren, Schwerzenbach, Seegräben, Stadel, Stäfa, Stallikon, Stammheim, Thalwil, Trüllikon, Uetikon am See, Uitikon, Unterengstringen, Urdorf, Uster, Volken, Volketswil, Wädenswi, lWangen-Brüttisellen, Wasterkingen, Weiach, Weiningen (ZH), Wetzikon0 (ZH), Wil (ZH), Zollikon, Zumikon, Zürich.

Im Beobachtungsgebiet gelten für die Geflügelhaltenden, die 50 oder mehr Vögel halten verschiedene Massnahmen insbesondere im Bereich der Biosicherheit wie Beschränkung des Auslaufs des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich oder auf einen in einem vom Zuflug von Wildvögeln durch Zäune und Netze geschützten Aussenbereich. Ziel der Massnahmen ist den Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu unterbinden. Details entnehmen Sie bitte der Verordnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 13. Dezember 2024. Die aktuell betroffenen Beobachtungsgebiete werden in Anhang II gelistet und jeweils aktualisiert.

Das Veterinäramt hat alle registrierten Geflügelhaltenden in den genannten Zonen direkt angeschrieben und sie über ihre Pflichten informiert.

Um ein Übergreifen von den Wildvögeln auf das Hausgeflügel zu verhindern, rufen wir alle Geflügelhaltende zur Mithilfe auf. Nicht registritere Geflügelhaltenden sollen ausserdem die nötige Meldung unverzüglich nachholen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Nur gemeinsam gelingt es, einen Ausbruch in einer Hausgeflügelhaltung auf ein kleinstmögliches Risiko zu reduzieren.

Die aktuellen Informationen finden Sie jeweils auf unserer temporären Spezialsite zh.ch/vogelgrippe.

Geflügel, Hühner auf einer Wiese