Neue Hundegesetzgebung ab 1. Juni 2025: Das müssen Hundehalterinnen und Hundehalter wissen
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
1. Theoriekurs für Ersthundehaltende und Wiedereinsteigende
Neu müssen Personen, die erstmals oder nach über zehn Jahren wieder einen Hund halten, einen kurzen Theoriekurs mit Prüfung absolvieren.
- Dauer: rund 2 Stunden
- Zeitpunkt: frühestens 1 Jahr vor bis spätestens 2 Monate nach Beginn der Hundehaltung oder nach Zuzug in den Kanton
- Ausnahmen: u. a. bei Übernahme eines Hundes aus dem gemeinsamen Haushalt oder bei Blindenführhunden
Der Kursabschluss wird von den Ausbildenden direkt in der Hundedatenbank Amicus eingetragen. Die schriftliche Prüfungsbestätigung ist innerhalb von 3 Monaten bei der Gemeinde einzureichen.
2. Praktischer Ausbildungskurs für alle neuen Hunde
Wer sich ab dem 1. Juni 2025 einen Hund anschafft oder mit einem Hund in den Kanton Zürich zügelt, muss einen praktischen Kurs absolvieren.
- Frist: spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Hundehaltung oder Zuzug
- Ausnahmen: u. a. bei älteren Hunden (über 10 Jahre), Assistenzhunden, Diensthunden oder Hunden aus Tierheimen
Auch diese Ausbildung wird durch die Kursleitung in Amicus hinterlegt.
3. Neue Anforderungen an Hundeausbildende
Hundeausbildnerinnen und -ausbildner benötigen ab dem Inkrafttreten eine Bewilligung des Veterinäramts. Voraussetzung dafür sind theoretische und praktische Prüfungen. Diese Regelung betrifft nur die Ausbildenden – nicht die Gemeinden oder Halterinnen und Halter direkt.
Was gilt für bereits registrierte Hunde?
Für Hunde, die vor dem 1. Juni 2025 im Kanton Zürich registriert wurden, gelten keine neuen Kursvorgaben. Dennoch empfiehlt das Veterinäramt, begonnene Ausbildungen weiterzuführen und Hunde gut zu schulen – zum Schutz aller.
Weitere Informationen
Detaillierte Informationen zur neuen Hundegesetzgebung und den Kursvorgaben finden Sie auf der Website des Veterinäramts Zürich: www.zh.ch/hunde
Medienmitteilung vom 21. März 2025