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Quartierplan Weingartenstrasse Einleitung des Quartierplanverfahrens, Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der kantonalen Genehmigung

19. September 2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Richterswil hat am 16. Juni 2025 beschlossen:

  1. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Richterswil beschloss an seiner Sitzung vom 16. Juni 2025 gestützt auf § 147 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) die Einleitung des Quartierplans Weingartenstrasse.
  2. Das Quartierplangebiet wird wie folgt begrenzt (vgl. Plan Verfahrenseinleitung Mst. 1:500 vom 25. April 2025):
  • Im Norden durch das Grundstück Kat.Nr. 3481,
  • Im Osten durch die Grundstücke Kat.Nrn. 3481, 5839, 2982, 2323, 7829, 2388, 2389 und 3771,
  • Im Süden durch das Grundstück Kat.Nrn. 3771 und 7108
  • Im Westen durch die Grundstücke Kat.Nrn. 7108, 2595, 7129, 7128, 7127, 7126, 7125, 7124 und 3481

Die Baudirektion des Kantons Zürich hat die Verfahrenseinleitung mit Verfügung Nr. KS-0202 / 25 vom 8. September 2025 genehmigt.

 

Auflage und Mitteilung

Der Einleitungsbeschluss, der Genehmigungsentscheid der Baudirektion und die weiteren Unterlagen liegen ab dem 19. September 2025 während der Rekursfrist zur Einsicht auf der Gemeindeverwaltung Abteilung Planung und Bau, Chüngengass 6, 8805 Richterswil, während der ordentlichen Büroöffnungszeiten zur Einsicht auf (§ 5 Abs. 3 PBG).

Der Beschluss wird den beteiligten Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt (§ 148 Abs. 1 PBG).

 

Rechtsmittel

Gegen den Beschluss des Gemeindevorstands zur Quartierplaneinleitung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden (§§ 329 ff. PBG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

 

Information

Gemäss § 148 Abs. 2 PBG sowie § 23 der Verordnung über den Quartierplan (QPV) ist im Einleitungsbeschluss insbesondere die Zulässigkeit des nachgesuchten Verfahrens und die Zweckmässigkeit der Gebietsabgrenzung zu beurteilen. Mit Rekurs kann nur geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens fehlen oder die Gebietsabgrenzung unzweckmässig sei. Einwendungen dieser Art können später nicht mehr erhoben werden

 

Planung und Bau Richterswil

Zugehörige Objekte

Name
Einleitungsbeschluss Gemeinderat (PDF, 463.69 kB) Download 0 Einleitungsbeschluss Gemeinderat
Genehmigung Baudirektion (PDF, 1.59 MB) Download 1 Genehmigung Baudirektion
Plan Verfahrenseinleitung (PDF, 3.47 MB) Download 2 Plan Verfahrenseinleitung