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06.11.2015 - Teilrevision kommunale Nutzungsplanung Umzonung Gartenstrasse

6. November 2015
Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der kantonalen Genehmigung:
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Richterswil haben an der Gemeindeversammlung vom 25. Juni 2015 folgende Beschlüsse gefasst:
  1. Der Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung Umzonung Gartenstrasse wird zugestimmt.
  2. Dem Bericht über die nichtberücksichtigten Einwendungen gemäss § 7 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) wird zugestimmt.
  3. Der Bericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung wird zur Kenntnis genommen.

Die Baudirektion des Kantons Zürich hat am 26. Oktober 2015 mit Beschluss Nr. 1549/15 verfügt:
Die Teilrevision kommunale Nutzungsplanung Umzonung Gartenstrasse wird genehmigt.

Auflage:
Die Unterlagen liegen ab dem 6. November 2015 während 30 Tagen zur Einsicht bei der Abteilung Planung und Bau Richterswil, Chüngengass 6, 8805 Richterswil, auf.

Rechtsmittel:
Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, erhoben werden.
Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Gemeindebeschwerde beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, erhoben werden.
Die Rekurs- oder Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig. Die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Gemeindeverwaltung Richterswil
Planung und Bau